
Der Rechtsrahmen der ECPL
Die ECPL ist in einen europäischen, nationalen und regionalen Rahmen eingebettet, der insbesondere die betroffenen Fahrzeuge, das abgabepflichtige Streckennetz, die Berechnungs- und Zahlungsmodalitäten sowie die Kontroll- und Rechtsbehelfsregeln festlegt.
Rechtsgrundlage
Europäischer Kontext
Es obliegt den Bewerbern, eine rechtliche, technische und funktionale Lösung bereitzustellen, die in jeder Hinsicht dem geltenden französischen wie gemeinschaftsrechtlichen Rechtsrahmen entspricht, der (Richtlinie 1999/62/EG, geändert durch Richtlinie (EU) 2022/362) als den Bewerbern vollständig bekannt vorausgesetzt wird.
Richtlinie „Eurovignette“
Die Eurovignetten-Richtlinie legt Regeln für die Erhebung von Mautgebühren oder Benutzungsgebühren durch die Mitgliedstaaten für die Nutzung der Straßen des Straßennetzes der EU fest. Insbesondere regelt sie die Modalitäten für die Berechnung der Höchstsätze und die Parameter für die Differenzierung dieser Sätze. Sie bekräftigt die Regeln der Nichtdiskriminierung und legt die Verfahren zur Unterrichtung der Europäischen Kommission fest.
Die im Februar 2022 beschlossenen Änderungen der Eurovignetten-Richtlinie wurden in französisches Recht umgesetzt, insbesondere durch die Ordonnance Nr. 2023-661 vom 26. Juli 2023, erlassen in Anwendung von Artikel 137 des Gesetzes vom 22. August 2021 zur Bekämpfung des Klimawandels und zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit gegenüber seinen Auswirkungen sowie von Artikel 128 des Haushaltsgesetzes für 2022 vom 30. Dezember 2021; deren Bestimmungen wurden, soweit sie in den Bereich des Gesetzes fallen, in den Artikeln L. 421-186 ff. des Gesetzbuchs über die Besteuerung von Waren und Dienstleistungen (CIBS), den Artikeln L. 3333-11 ff. des Allgemeinen Gesetzbuchs der Gebietskörperschaften (CGCT), den Artikeln L. 119-14 ff. des Straßengesetzbuchs (CVR) und in Artikel L. 330-2 des Straßenverkehrsgesetzbuchs (Code de la route) kodifiziert. Diese Bestimmungen bilden zusammen mit den auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungsbestimmungen den „nationalen Rechtsrahmen“. Die Richtlinie „Interoperabilität“ vom 19. März 2019 hat zum Ziel, einen europäischen elektronischen Mautdienst (SET) einzuführen, der die Interoperabilität aller elektronischen Mautsysteme in der Europäischen Union gewährleistet.
Richtlinie „Interoperabilität“ – Richtlinie 2019/520/EG
Der von dieser Richtlinie aufgestellte Grundsatz lautet, dass ein Nutzer über einen einzigen Abonnementvertrag mit einem „SET-Anbieter“ („P-SET“) seiner Wahl verfügen können muss.
Der SET ist ein optionaler Zusatzdienst für Abgabepflichtige mit Abonnement, der ihnen von den P-SET angeboten werden kann. Das System muss mit diesem Dienst vollständig kompatibel sein.
Nationaler Rechtsrahmen
Die Möglichkeit der Region, einen Ökobeitrag einzuführen (rechtlich eine „Abgabe auf die Nutzung bestimmter Straßen des öffentlichen Straßennetzes durch Lkw“), ergibt sich aus der Ordonnance Nr. 2023-661 vom 26. Juli 2023, erlassen in Anwendung von Artikel 137 des Gesetzes vom 22. August 2021 zur Bekämpfung des Klimawandels und zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit gegenüber seinen Auswirkungen sowie von Artikel 128 des Haushaltsgesetzes für 2022 vom 30. Dezember 2021 (die „Ordonnance“). Die Ordonnance hat die Grundsätze der Eurovignetten-Richtlinie in das für den Ökobeitrag geltende nationale Recht umgesetzt und dabei präzisiert. Der weitaus größte Teil ihrer Bestimmungen wurde in verschiedenen Gesetzbüchern kodifiziert, insbesondere:
- im Gesetzbuch über die Besteuerung von Waren und Dienstleistungen (der „CIBS“) in den Artikeln L421-186 ff., das insbesondere die Regeln zu den Erhebungsmodalitäten (die möglichen Komponenten des Ökobeitrags und die Modalitäten ihrer Festlegung) und zu den Befreiungen enthält;
- im Allgemeinen Gesetzbuch der Gebietskörperschaften (der „CGCT“) in den Artikeln L. 3333-11 ff. (die für die Départements gelten, auf die jedoch Artikel L. 4332-8 für die Regionen verweist), das die Regeln für die Verwaltung, die Beitreibung, die Kontrolle und die Sanktionen des Ökobeitrags enthält;
- im Straßengesetzbuch (der „CVR“) in den Artikeln L119-14 ff., das insbesondere die Pflichten zur Notifizierung bei der Europäischen Kommission enthält.